Lärm III: Lärmaktionspläne durchsetzbar?
Freilich ist das Erkenntnis nicht einfach auf Österreich, etwa das Anliegen der Gemeinde Wr. Neudorf umlegbar, die sich um eine Tempo-80-Beschränkung auf der Autobahn A2 bemüht. Denn in Deutschland obliegen Aktionspläne zu Straßenlärm den Gemeinden bzw. den nach Landesrecht zuständigen Behörden. Unklar ist auch weiter, ob eine Gemeinde Ansprüche bei der Aufstellung von Lärmaktionsplänen geltend machen kann. Das Erkenntnis beflügelt Überlegungen, ob sich Klagerechte aus der Aarhus-Konvention ableiten.