Vor 30 Jahren: Neuland Umweltanwalt
„Für den Bürger erscheint der Umweltanwalt vor allem als Informant über eingeleitete und beendete Verfahren. […] Der Umweltanwalt kann im Verwaltungsverfahren, in dem ihm kein Veto gewährt ist, keine Schäden verhindern, zumal die Parteistellung äußerst beschränkt zugestanden wird. Anders als die amerikanische Einrichtung der „Bürgerklage“, die sich unmittelbar mit Verwaltungshandlungen verbindet, ist beim Umweltanwalt kein zwingendes Mitwirkungsrecht der Bürger im Verwaltungsverfahren gegeben. Der Bürger bleibt im Status des wissbegierigen oder einwendungswilligen Bürgers. Verpflichtung, seine Anregungen zu berücksichtigen, besteht für die Umweltanwaltschaft nicht, noch weniger für die Verwaltung. Die Suche nach Formen der Bürger-Mitgestaltung bei umweltwirksamen Eingriffen, die übers „Mitsprechen“ hinausgehen (...) bleibt in Österreich auf der Tagesordnung.“