Flugreisen II: Entschädigung bei Flugverspätungen

Die Kläger hatten bei der spanischen Gesellschaft Iberia einen Flug vom spanischen Coruna in die Dominikanische Republik gebucht. Ein Zubringerflug sollte sie nach Madrid bringen, von wo dann der eigentliche Transatlantikflug starten sollte. Da sich der erste Flug um 85 Minuten verspätete, annullierte Iberia die Bordkarten des Anschlussfluges von Madrid, obwohl sich beide Reisende noch zum Zeitpunkt des letzten Aufrufs am Flugsteig eingefunden hatten. Wird einem Reisenden die Bordkarte für einen Anschlussflug annulliert, weil ein vorangegangener Flug derselben Fluggesellschaft verspätet war, hat der Betroffene wegen Nichtbeförderung Anspruch auf eine Ausgleichszahlung von bis zu 600 Euro, wie der EuGH in einem vor kurzem veröffentlichten Urteil entschied. Damit gilt der Begriff der „Nichtbeförderung“ künftig über Fälle von Überbuchung hinaus auch für andere „betriebliche Gründe“.