Flugreisen I: Hin- und Rückflugklausel
Wird ein Hinflug nicht angetreten, so kann nach den Klauseln der Lufthansa der Rückflug von der Bezahlung eines Aufpreises abhängig gemacht werden. Ebenso umgekehrt: Tritt ein Kunde den Rückflug nicht an, kann im Nachhinein ein Aufpreis für einen One-way-Flug zum Zeitpunkt der Buchung des Hinflugs in Rechnung gestellt werden. Der VKI ging gegen diese sogenannte „Hin- und Rückflugklausel“ und gegen die verlangte Gebühr von 35 Euro bei Rückforderung von Steuern und Gebühren bei Nichtgebrauch des Tickets vor. Das Oberlandesgericht (OLG) Wien hat nun ein Urteil des Handelsgerichts Wien bestätigt und diese Klausel als überraschend und nachteilig angesehen – die Airline kann sich nicht darauf berufen. Auch die Gebühr von 35 Euro für Tickets bis 250 Euro für die Rückforderung von im Vorhinein eingehobenen Steuern und Gebühren ist laut OLG nicht gerechtfertigt, weil sie die echten Kosten wesentlich übersteige. Jetzt muss der Oberste Gerichtshof (OGH) entscheiden.