Risikoabhängig: Gentechnik – EuGH
Italien hatte 2013 ein Verbot des damals noch EU-weit erlaubten Anbaus einer GV-Maispflanze gefordert. Italien argumentierte dieses Verbot mit zwei italienischen Studien, die die Schädlichkeit der Pflanzen für die Umwelt bestätigen würden. Die EU-Kommission lehnte ein Verbot mit der Begründung ab, wonach die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) keinen wissenschaftlichen Beweis für die Gefährlichkeit des GV-Maises sehe. Der EuGH hat nun entschieden, dass EU-Mitgliedsstaaten nur dann den Anbau einer gentechnisch veränderten Pflanze verbieten dürfen, wenn diese tatsächlich ein „ernstes Risiko für Mensch oder Tier oder die Umwelt darstellt“. Das Vorsorgeprinzip, das eine „wissenschaftliche Unsicherheit“ für Risiken voraussetzt, reicht dem Urteil zufolge für Anbauverbote nicht aus. Begründung: Das Vorsorgeprinzip könne zwar das Ergreifen vorläufiger Risikomanagementmaßnahmen bei Lebensmitteln im Allgemeinen rechtfertigen. Es erlaube aber nicht, die Bestimmungen für genetisch veränderte Lebensmittel beiseite zu lassen, da diese Lebensmittel „bereits einer umfassenden wissenschaftlichen Bewertung unterzogen wurden.“