Rind sein in Österreich: Artenschutz auf den Kopf gestellt

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Die erste Tierhaltungsverordnung stellt den Grundgedanken des Tierschutzgesetzes (TSchG) auf den Kopf. Nicht die Zulässigkeit der Haltung – hier von Rindern – wird an die Einhaltung bestimmter Vorgaben, insbesondere das Verbot der Anbindehaltung geknüpft, sondern – im Gegenteil – die Verpflichtung zur Einhaltung dieser Vorgaben davon abhängig macht, ob das dem Landwirt faktisch möglich ist. Dies zeigt ein Mitarbeiter der Volksanwaltschaft in der Zeitschrift juridicum Nr. 1/2016 auf und weist nach, wie die von Gesundheitsministerin Rauch-Kallat 2004 erlassene Verordnung in gesetzwidriger Weise das Gebot des TSchG, Rindern mindestens an 90 Tagen Auslauf oder Weidegang zu gewähren, mit weiten Ausnahmen außer Kraft setzt, z.B. das „Nicht-Vorhandensein von geeigneten Weide- oder Auslaufflächen“ oder “bauliche Gegebenheiten am Betrieb“. Das wäre so wie wenn man ausnahmsweise auch ohne Führerschein fahren dürfte.