Eisenbahnlärm: Betroffene haben Vorkehrungsanspruch
Eine eisenbahnrechtliche Genehmigung begründet „keinen Freibrief“ für den Gesetzgeber. Lärmbetroffenen NachbarInnen im Genehmigungsverfahren die Parteistellung zu versagen und ihnen rechtens auch noch den zivilrechtlichen Abwehranspruch gemäß § 364a ABGB zu nehmen, ist nicht mehr erlaubt. Mit der Entscheidung 1 Ob 47/15s des OGH vom 28. Jänner 2016 (Beschwerde zum Ausbau der Innsbrucker Straßenbahn) ist klar festgehalten: Betroffene sind nicht bloß auf die Schutzvorkehrungen im Eisenbahngesetz verwiesen, sondern können vor den Zivilgerichten gegen überhöhte Lärm-Immissionen vorgehen, die festgelegte Grenzwerte überschreiten oder durch zumutbare Vorkehrungen hintangehalten oder verringert werden können. Eisenbahn-, Bundesstraßen- und Luftfahrtgesetz weisen aus der Sicht von lärmbetroffenen NachbarInnen zahlreiche Schutzlücken auf: sie können zwar den Betrieb solcher „gemeinwichtiger Anlagen“ nicht gänzlich untersagen, klar ist aber, dass diese Schutzlücken nun von den Zivilgerichten aufgegriffen werden können.