Koralm in Gefahr: Pumpspeicherkraftwerk ist UVP-pflichtig
Nach dem UVP-G sind Wasserkraftanlagen (u.a. Ausleitungen) ab einer gewissen (hier gegebenen) Engpassleistung UVP-pflichtig. Im geplanten Pumpspeicherkraftwerk sollte Wasser aus einem Speicher in einen anderen Speicher hochgepumpt werden; aus letzterem sollte wiederum das Wasser zur Stromerzeugung abgelassen werden. Das System sollte zudem einmalig über einen Zeitraum von über zwei Jahren durch eine vorübergehende Wasserentnahme (Ausleitung) aus einem nahegelegenen Bach befüllt werden. Diese Ausleitung musste als Teil des Projekts bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob das Pumpspeicherkraftwerk UVP-pflichtig ist. Selbst wenn nur temporär Wasser aus dem Bach ausgeleitet werden sollte, so kann dennoch jede dadurch hervorgerufene Veränderung des Gewässers schwerwiegende ökologische Auswirkungen haben. Nachdem die geplante Ausleitung für das Pumpspeicherkraftwerk sogar über zwei Jahre dauern sollte, ging der Verwaltungsgerichtshof davon aus, dass dafür eine UVP durchzuführen ist.