Vor 30 Jahren: Kein Zugang zum Umweltrecht
„Der Umweltanwalt kann im Verwaltungsverfahren, in dem ihm kein Veto gewährt ist, keine Schäden verhindern, zumal die Parteistellung äußerst beschränkt zugestanden wird. Anders als die US-Einrichtung der „Bürgerklage“, die sich unmittelbar mit Verwaltungshandlungen verbindet, ist beim Umweltanwalt kein zwingendes Mitwirkungsrecht der Bürger im Verwaltungsverfahren gegeben. Der Bürger bleibt im Status des wissbegierigen oder einwendungswilligen Bürgers. Verpflichtung, seine Anregungen zu berücksichtigen, besteht für die Umweltanwaltschaft nicht, noch weniger für die Verwaltung, die im Verfahren tätig wird. Die Suche nach Formen der Bürger-Mitgestaltung bei umweltwirksamen Eingriffen, die übers bloße „Mitsprechen“ hinausgehen, und nach einem wirksamen umweltbezogenen Rechtsschutz bleibt in Österreich auf der Tagesordnung.“