Die Landwirtschaft sieht sich wieder einmal gehandikapt, weil sie mit solchen Fahrzeugen nur bis zu 25 km/h schnell fahren darf. Für eine Novelle der Kraftfahrgesetz-Durchführungsverordnung fordert sie, dass mit diesen überbreiten Geräten außerhalb des Ortsgebiets, bei guten Sichtverhältnissen und tagsüber die Bauartgeschwindigkeit von 40 oder 50 km/h ausgenutzt werden darf, die 25 km/h-Beschränkung soll nur in den übrigen Fällen (z.B. im Ortsgebiet oder bei Nacht) gelten. Abgesehen von der Frage, wer das alles noch kontrollieren soll, meldet die Arbeiterkammer ernste Verkehrssicherheitsbedenken an. Viele Landesstraßen weisen Abschnitte aus, die für den Begegnungsverkehr zu eng sind. Nicht auszudenken, was passieren könnte, wenn auf solchen, zumeist auch kurvenreichen und unübersichtlichen Strecken die erlaubte Höchstgeschwindigkeit für diese überbreiten Fahrzeuge von 25 km/h auf 50 km/h erhöht wird.