BStLärmIV: Gesetzwidrig?

Grund: Das BVwG (Bundesverwaltungsgericht) hält die der Genehmigung zugrundeliegende Bundesstraßen-Lärmimmissionsschutzverordnung (BStLärmIV) für gesetzwidrig. Konkret stößt es sich unter anderem daran, dass die Verordnung (VO) in besonders ruhigen Gebieten automatisch eine Auffüllung bis an die Lärmgrenzwerte gestattet. Überraschend ist die Rechtfertigung der Verfasser des der VO zugrundeliegenden humanmedizinischen Gutachtens: sie empfehlen mit Verweis auf die Ziele der Umgebungslärmrichtlinie den Schutz ruhiger Gebiete, verkennen aber die Rechtslage in Österreich, wenn sie meinen, dass dies nicht Aufgabe der BStLärmIV sei. Nur hier kann dem Projekterrichter vorgegeben werden, was bei besonders geringer Lärmvorbelastung gilt. Genau dies fehlt in der VO, indem z.B. nicht nach der Widmung der betroffenen Grundstücke differenziert wird.