EuGH: : Einmal ein Erzeugnis – immer ein Erzeugnis
Die REACH-Verordnung enthält eine Verpflichtung von Händlern, Konsumenten auf Anfrage mitzuteilen, ob in einem Erzeugnis besonders besorgniserregende Stoffe in einem Ausmaß von über 0,1 Prozent enthalten sind. Beispielsweise muss ein Reifenhändler Auskunft geben, ob in dem Autoreifen krebserzeugende polyzyklische aromatische Kohlenwasserstoffe (PAK) zu mehr als 0,1 Prozent des Gewichts enthalten sind. Seit langem gab es bezüglich komplexer Produkte unterschiedliche Auslegungen: Wenn die Reifen als Teil eines ganzen Autos verkauft werden – bezieht sich die 0,1 Prozent-Grenze dann auf das Gewicht des Reifens oder des Autos? Im zweiten Fall könnten die Reifen ein Kilogramm PAK enthalten, ohne dass die Händler es dem Konsumenten mitteilen müssten. Nun hat der EuGH in einem Vorabentscheidungsverfahren diese Frage entschieden (Rechtssache C‑106/14) – und er hat sie im Sinne eines hohen Schutzniveaus entschieden. Der Reifen bleibe ja ein Erzeugnis, auch wenn er in ein anderes, komplexeres Erzeugnis eingebaut werde. Daher gelte die Grenze für jedes Teilerzeugnis. Damit wird eine Sichtweise bestätigt, die Österreich gemeinsam mit anderen, fortschrittlicheren Mitgliedstaaten in dieser Frage gegenüber der EU-Kommission und der Europäischen Chemieagentur (ECHA) stets vertreten hatte.