Luftreinhaltepläne : Bei Versagen Recht auf Maßnahmen
Zusätzliche Maßnahmen bei der Bekämpfung von Feinstaub sind rechtlich geboten, wenn bestehende Luftreinhaltepläne versagen. Einzelne BürgerInnen können sich dabei auf subjektive Rechte in der EU-Luftqualitätsrichtline (RL 208/50/EG) auch vor österreichischen Behörden berufen. Das ist die Quintessenz eines Revisionsurteils (Zl 2014/07/0096-8) des Verwaltungsgerichtshofes (VwGH) vom 28. Mai 2015, das einer Grazer Familie Recht zusprach. Mit Berufung auf die einschlägige Judikatur des Europäischen Gerichtshofes (EuGH) stellt der VwGH fest, dass BürgerInnen sogar das Recht auf Prüfung zum Erlass einer Verordnung haben, wenn bereits bestehende Aktionspläne der Bundesländer im Rahmen des Immissionschutzgesetzes-Luft (IG-L) den Grenzwert nicht einhalten können.