Luftreinhaltung: Strenger EuGH
Die Vorgeschichte: Eine NGO hatte im Vereinigten Königreich auf Einhaltung des Grenzwertes für Stickstoffdioxid (NO2) vor Gericht geklagt, was dem EuGH zur Vorabentscheidung (C-404/13) vorgelegt wurde. Obwohl der NO2-Grenzwert spätestens ab 2015 einzuhalten ist, argumentierten die zuständigen Behörden auf „außergewöhnliche Umstände“ und Einhaltung nicht vor dem Jahr 2025. Der EuGH urteilte vereinfacht, dass mit der Existenz von (wirkungslosen) Luftqualitätsplänen keineswegs die Pflicht der Mitgliedsstaaten erfüllt sei. Bei Nicht-Einhaltung kann das Gericht in den Mitgliedstaaten angerufen werden, „gegenüber der nationalen Behörde jede erforderliche Maßnahme, wie eine Anordnung, zu erlassen, damit diese Behörde einen erforderlichen Plan gemäß der Richtlinie 2008/50/EG erstellt.“ Politische Brisanz ist im Umgang mit dem Urteil somit vorprogrammiert. http://curia.europa