„Seveso III“ : Störfallinformation
Zur Novelle der Gewerbeordnung, mit der die Bestimmungen der RL 2012/18/EU über die Beherrschung der Gefahren schwerer Unfälle mit gefährlichen Stoffen in Betrieben („Seveso III“) umgesetzt werden soll, hat die AK dringenden Änderungs- und Ergänzungsbedarf angemeldet. Zum einen dürfen die Informationspflichten der Gewerbebehörde an die Raumordnungsbehörden und an die Katastrophenschutzbehörden der Länder nicht gestrichen werden, die auch mit der Umsetzung von Seveso III betraut sind. Nur so ist die nötige Zusammenarbeit gewährleistet. Zum anderen soll die Information der Öffentlichkeit über das Verhalten bei einem Unfall bzw. aus Anlass eines Unfalls verbessert und nicht verschlechtert werden. Schlussendlich hat die Arbeiterkammer gefordert, dass die Betriebsratskörperschaften auch weiterhin vom Gesetz als die ersten Ansprechpartner bei der Erstellung des internen Notfallplans genannt werden. Die „Seveso-III“-RL der EU ist schon mit 1. Juni 2015 umzusetzen gewesen. Rund 150 Betriebe sind in Österreich betroffen.