EU-Kommission : Klagerechte von NGOs
Schon zuvor hatte das Aarhus Convention Compliance Committee (ACCC) festgestellt, dass viele sektorbezogene Vorschriften ungenügend sind. Art 9 Abs 3 der Aarhus-Konvention räumt Umwelt-NGOs („Mitgliedern der Öffentlichkeit“) neben Informations- und Beteiligungsrechten in Verfahren auch ein Klagerecht gegen behördliches Tun oder Unterlassen ( = „dritte Säule“) ein. Österreich müsste Umwelt-NGOs ein solches Klagerecht auch außerhalb von Genehmigungsverfahren nach dem UVP-Gesetz – etwa im Anwendungsbereich der EU-Natura 2000 RL, der EU-WasserrahmenRL, der EU-AbfallrahmenRL oder der EU- LuftqualitätsRL – zugestehen. Das von Österreich vorgebrachte Argument der Institution des Umweltanwalts, durch den die Interessen der Öffentlichkeit geschützt werden sollen, verwirft die Kommission im Mahnschreiben genauso wie bereits zuvor schon das ACCC. www.umweltrechtsblog.at