Beteiligungsrechte für NGOs: Verwaltungsgerichtshof

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Anerkannte Umweltschutzorganisationen können unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte die Einhaltung unionsrechtlicher Umweltschutzvorschriften geltend machen. Dies – so berichtet das Ökobüro – hat der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) entschieden und damit einen Beschluss des Landesverwaltungsgerichts (LVwG) Salzburg aufgehoben. Eine Umweltschutzorganisation hatte gegen bewilligte Holzfällungen in einem Schutzgebiet geklagt. Doch das Verwaltungsgericht Salzburg wies dies zurück, weil im Zeitpunkt der Beschwerde die Fällung bereits abgeschlossen war. Der Umweltschutzorganisation fehle es daher am „Rechtsschutzinteresse”. Diese Sicht teilte der Verwaltungsgerichtshof nicht. Er wiederholte, was schon der Europäische Gerichtshof (EuGH) festgestellt hatte, dass nämlich anerkannte Umweltorganisationen unabhängig von der Verletzung subjektiver Rechte die Einhaltung unionsrechtlich bedingter Umweltschutzvorschriften geltend machen können. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit kann übrigens auch einen praktischen Vorteil haben: Sie hilft, die Verfahrensdauer kurz zu halten.