Schwerpunkt

Pestizide

Pestizidrückstände in Lebensmitteln und Wasser

In unserer Gesellschaft wird eine Vielzahl von Chemikalien – darunter viele Pestizide – insbesondere in der Landwirtschaft und im Hausgarten eingesetzt. Diese hinterlassen ihre Spuren in der Umwelt und in Lebensmitteln. Sie gelangen über ihre Verwendung in das Grundwasser und in Fließgewässer.

Die Rechtsvorschriften in der Europäischen Union und in Österreich verfolgen das Ziel, ein hohes Schutzniveau für die menschliche Gesundheit und die Umwelt im Bereich der Pestizide sicherzustellen. 

Die Pestizidzulassung erfolgt in einem zweitstufigen Verfahren. In einem ersten Schritt kommt es zu einer EU-weiten Genehmigung des Wirkstoffes auf Basis einer europäischen Risikobewertung. Die Beweispflicht für eine sichere Anwendung des Pestizidwirkstoffes liegt beim Antragsteller. Er hat dafür ein umfangreiches Wirkstoff-Dossier an die EU-Zulassungsbehörde EFSA zu übermitteln. Dieses umfasst eine physikalische und chemische Charakterisierung, eine humantoxikologische Bewertung, Rückstände in Lebensmitteln, das Umweltverhalten und die zu erwartenden Konzentrationen des Wirkstoffes und seiner Abbaustoffe (Metaboliten) in Boden, Grundwasser, Oberflächengewässer, Luft sowie eine ökotoxikologische Bewertung. 

Bei einer positiven Zulassung in der EU erfolgt in einem zweiten Schritt die nationale Zulassung des Pestizidwirkstoffes wobei auch hier eine Risikobewertung die Basis für die Zulassung bildet. In Österreich ist dafür die Agentur für Ernährungssicherheit (AGES) zuständig. Sie untersucht als Kontrollbehörde auch regelmäßig Rückstände von Pestiziden in Lebensmitteln und im Trinkwasser. 

Kritische Punkte 

Für die Zulassung ist ein  Beobachtungszeitraum von einem Jahr ausreichend um festzustellen, ob der jeweilige Wirkstoff eine Gefahr für das Medium Wasser darstellt oder nicht. Weiters werden nur Abbauprodukte (Metaboliten) der ersten Generation bewertet. Es zeigt sich aber bei Grundwasser- und Trinkwasseruntersuchungen, dass auch Abbauprodukte der 2. und 3. Generation gefunden werden. Hier wären strengere Genehmigungskriterien notwendig, um bereits bei der Zulassung eines Pestizidwirkstoffes Gefahren für das Gut Wasser von vornherein auszuschließen. Dies zeigt auch der Umstand, dass noch immer der Wirkstoff Atrazin und seine Abbauprodukte im Grundwasser und in Flüssen gefunden wird – obwohl dieses Pestizid bereits im Jahr 1995 – also vor 24 Jahren verboten wurde. 

Pestizidrückstände in Lebensmitteln 

Konsequente Kontrollen auf Pestizidrückstände in Lebensmitteln sind für die Sicherheit der menschlichen Gesundheit notwendig. Im Rahmen des nationalen Rückstandsmonitorings werden jährlich rund 800 Lebensmittel untersucht. Für das Jahr 2017 wies diese Untersuchung rund 54 Prozent der Produkte mit Pestiziden über der Bestimmungsgrenze aus, – beim Monitoring im Jahr 2016 waren dies 71,9 Prozent. Produkte mit Pestiziden über den zulässigen Höchstwerten fanden sich im Jahr 2017 bei etwa 1,9 Prozent (2016: 1,8 Prozent) der untersuchten Lebensmittel. Im nationalen Monitoring werden jährlich immer wieder verschiedene Produktgruppen erfasst. Auch das EU-weite Monitoring weist ähnliche Höchstwertüberschreitungen auf. In den Untersuchungen der Arbeiterkammer im Jahr 2018 wurden bei 50 untersuchten Obst- und Gemüseproben in 64 Prozent der untersuchten Produkte Pestizide über der Bestimmungsgrenze nachgewiesen. Es wurde allerdings bei keiner der gezogenen Proben eine Höchstwertüberschreitung gemessen. Solange die Höchstwerte nicht überschritten werden, gelten diese Lebensmittel als verkehrsfähig und damit auch als sicher.

Biolebensmittel – frei von Pestiziden? 

In der biologischen Landwirtschaft ist der Einsatz von chemisch-synthetischen Pestiziden verboten. Dennoch werden in Untersuchungen auch hier immer wieder Pestizidrückstände gefunden. Zum Teil kann dies mit dem Einsatz von Pestiziden in der konventionellen Landwirtschaft in der Nachbarschaft erklärt werden, da über Abdrift Pestizide auch in Bioprodukten auftauchen können. Um KonsumentInnen zukünftig vor dieser Verunreinigung besser zu schützen wurde in der neuen EU-Bioverordnung ein relativ strenges Monitoringsystem eingebaut. Biobauern und Biobäuerinnen haben bereits im Vorfeld Maßnahmen zu setzen, um solche Verunreinigungen zu vermeiden – diese Maßnahmen sind regelmäßig zu kontrollieren und falls erforderlich – anzupassen. Sollte eine Verunreinigung auftreten, ist die Behörde umgehend darüber zu informieren, sie hat die Ursachen dafür feststellen und die verunreinigten Bioprodukte dürfen bis zur Klärung nicht als solche im Handel verkauft werden.

Vorsorgender Gewässerschutz

In Österreich wird das Trinkwasser zu 100 % aus Quell- und Grundwasser gewonnen. Laut Wasserrechtsgesetz ist Grund- und Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Trinkwasser sollte so sauber gehalten werden, dass es ohne Aufbereitung in Trinkwasserqualität an die Menschen abgegeben werden kann. Laut Trinkwasserverordnung darf dieses einen maximalen Grenzwert bei Pestiziden von 0,1µg/l aufweisen – dann gilt es als sicher. Bei einer Überschreitung des Grenzwertes hat der Wasserversorger das Wasser entsprechend aufbereiten um die Grenzwerte einzuhalten. Die Kosten dafür trägt der Wasserversorger bzw. in weiterer Folge die KonsumentInnen. Die Einhaltung dieser gesetzlichen Grenzwerte wird regelmäßig überprüft, sowohl von den Wasserversorgern als auch von der Lebensmittelaufsicht der Bundesländer. Problematischer ist die Situation für Menschen, die ein Hausbrunnen mit Trinkwasser versorgt. Eine Untersuchung der AK Oberösterreich zeigte bedenkliche Höchstwertüberschreitungen. Auch Untersuchungen von Flüssen und die regelmäßig durchführten Grundwassermonitorings des Umweltbundesamtes zeigen, dass in landwirtschaftlich genutzten Gebieten, Pestizide über den Höchstwerten nachgewiesen werden. Es ist daher unerlässlich, dass weniger  Pestizide in der Landwirtschaft eingesetzt werden. Daher ist es auch wichtig, in Gesetzen die Verursacher stärker in die Pflicht zu nehmen. Das bedeutet, bereits bei der Zulassung von Pestiziden darauf zu achten, dass diese erst gar nicht in unsere Gewässer gelangen. 

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Hormonell wirksame Stoffe 

Im Rahmen der Zulassung von Pflanzenschutzmitteln und Biozidprodukten wurden in den vergangenen Jahren verschiedene Themen in den Medien auf breiter Ebene diskutiert. Dazu zählen unter anderem die Kriterien für die Identifizierung von hormonell schädigenden Stoffen (endocrine disrupting chemicals, EDC), welche die Europäische Kommission (EK) bereits vor Ende 2013 vorschlagen hätte müssen, die aber Anfang 2017 noch immer nicht verabschiedet waren. Die EK hatte seit Mitte 2016 verschiedene Entwürfe vorgelegt, für diese jedoch keine qualifizierte Mehrheit auf Ebene der Mitgliedstaaten erhalten. Die Schädigung des hormonellen Systems ist ein Bereich, der vermutlich weitreichende gesundheitspolitische Folgen mit sich bringt, in dem aber auch noch sehr viel Forschungsbedarf besteht. In Studien konnten bereits negative Effekte auf zahlreiche Wasserorganismen nachgewiesen werden. Diese Erkenntnisse müssten bei einer Einstufung berücksichtigt werden. Das Vorsorgeprinzip müsste bei der Zulassung von Pestizidwirkstoffen umfassend angewendet werden.

Lösungsansätze 

Es ist notwendig die Umwelt und das öffentliche Gut Wasser besser vor Pestizidverunreinigungen zu schützen. Hier braucht es klare politische Vorgaben, damit der Schutz der Wasserqualität und der Gewässerschutz Vorrang vor Verunreinigungen aus der Landwirtschaft, Industrie und anderen Verschmutzungen haben und keine „End-of-Pipe-Lösungen“ sind. Bei der Zulassung von neuen chemischen Stoffen ist zukünftig daher immer auch der Einfluss auf die Ressource Wasser stärker zu berücksichtigen.

In Untersuchungen von Pestiziden in Lebensmitteln werden oftmals Rückstände von mehreren Pestiziden gefunden. Über die kumulative Wirkung dieser Rückstände gibt es aber kaum Untersuchungen. Hier wäre intensivere Forschung notwendig, um mehr über diese „Cocktailwirkungen“ auf die menschliche Gesundheit und die Umwelt zu erfahren. Bei Vorliegen mehrerer Pestizidrückstände wäre es zielführend, dass die Summe der Anteile der einzelnen Stoffe am jeweiligen Grenzwert 100 Prozent nicht überschreiten dürfte.