Schwerpunkt

Gold Plating

Nationale Bestimmungen sollten Vorrang haben: Kaum Gold Plating im Konsumentenschutz

Als Konsumentin wünscht man sich in allen relevanten Belangen des täglichen Lebens höchstes Schutzniveau.

Überall dort wo die Position der KonsumentInnen gegenüber Unternehmern schwächer ist, sollte gesetzliches Gegengewicht greifen. Wenn EU Regelungen Mindesterfordernisse festlegen, so könnten nationale Bestimmungen ein höheres Schutzniveau (Gold Plating) vorschreiben. Allerdings sind diese EU-Regelungen als vollharmonisierte Regelwerke angelegt, die keinen nationalen Spielraum erlauben. Somit ist von gesetzlich angeordnetem „Gold Plating“ in Österreich generell nichts zu spüren.

  • Keine nationalen Spielräume für „Gold-Plating“ gibt es im Lebensmittelbereich wie z.B. für strengere österreichische Grenzwerte, Lebensmittel- und Ampelkennzeichnung der Nährwerte oder Verbote bestimmter Pestizide. Hier greifen bestenfalls privatrechtliche Systeme (Stichwort: Gütezeichen). Auch Handelsketten können höhere Anforderungen an die Lieferanten stellen – etwa bei Tierhaltungsnormen, Pestizidverwendung usw. Auch sonst gibt es nur wenig Spielraum für „konsumentenpolitsches Gold-Plating“ –  auch hier ist in der EU Vollharmonisierung vorgeschrieben. Ausnahmen gibt es nur vereinzelt – Verschlechterung darf es hier keine geben.
  • Bei den Zahlungsdiensten gilt in Österreich die Fahrlässigkeit des Konsumenten als Haftungsvoraussetzung bei Missbrauch und somit kein allgemeiner Selbstbehalt bei einem Schadensfall. Weiters gibt es ein generelles Verbot von Entgelten für bestimmte Zahlungsarten (z.B. Zahlscheingebühr), das gilt auch bei Onlineüberweisungen und Kreditkartenzahlungen.  Außerdem müssen in Österreich alle Banken ein Basiskonto anbieten, was die Zahlungskonten-RL eigentlich nicht vorsieht.
  • Im Kreditbereich gibt es in Österreich eine Deckelung der Pönale bei der vorzeitigen Kreditrückzahlung oder Umschuldung von maximal 1% des vorzeitig zurückbezahlten Betrages. Früher wurden von den Banken 5% und mehr verlangt.
  • Im Rundfunk- und Telekombereich gibt es verbraucherfreundliche RTR-Verordnungen (Rundfunk- und Telekom-Regulierungsbehörde), die der Transparenz, 
der Missbrauchsprävention und dem Schutz vor Kostenexplosionen dienen (Mehrwertdienst-, Mitteilungs-, u. Kostenbeschränkungs-VO). Auch die Prüfbefugnis der 
RTR von Anbieter-AGBs oder der Aufschub der Rechnungs-Fälligkeit bei Inanspruchnahme des RTR-Schlichtungsverfahrens sind wichtig und dienen dem Konsumentenschutz.