Urteilsspruch: EuGH-Urteil  „PROTECT“

In einem Aufsehen erregenden Urteil (C664/15) hat der EuGH im Dez 2017 ausgesprochen, dass es einer anerkannten Umwelt-NGO möglich sein muss, einen Bescheid anzufechten, mit dem ein möglicherweise gegen das Verschlechterungsgebot gemäß der EU-Wasserrahmenrichtlinie verstoßendes Vorhaben gebilligt wird. Dabei ist auch hervorgekommen, dass die NGO im Verfahren auch als Partei zu beteiligen ist, wenn von dem Vorhaben erhebliche negative Umweltwirkungen ausgehen können. Nur bei unerheblichen Auswirkungen genügt ein nachträgliches Überprüfungsrecht. Der Umwelt-NGO Protect war im Sommer 2013 verweigert worden, sich in einem wasserrechtlichen Verfahren betreffend eine Beschneiungsanlage in NÖ zu beteiligen. Die NGO hätte da geschützte Vogelarten vor dem zu erwartenden Betriebslärm schützen wollen. Schon jetzt ist klar, dass die Tragweite des Urteils noch größer als ursprünglich angenommen ist. Denn schon nach diesen Bestimmungen genehmigte Projekte müssen jetzt Einsprüche gegen ihre Bescheide befürchten.